1.4. Nach stattgefundener Hauptverhandlung verurteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Mai 2025 wegen Verwendung gefälschter Ausweise (Art. 252 Abs. 3 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 3'000.00. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung mündlich und am 12. Juni 2025 im (unbegründeten) Dispositiv schriftlich eröffnet. 1.5. Der Beschwerdeführer teilte der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg mit E-Mail vom 25. Juni 2025 mit, vor zwei Wochen mit einem per A-Post versandten Brief Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2025 angemeldet zu haben.