Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.240 (ST.2025.23; STA.2025.90) Art. 350 Entscheid vom 19. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 4. August gegenstand 2025 betreffend Gesuch um Wiederherstellung einer Frist in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Januar 2025 wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 3'000.00. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 16. Januar 2025 zuge- stellten Strafbefehl am 24. Januar 2025 Einsprache. 1.3. Am 24. Februar 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Strafbefehl dem Bezirksgericht Brugg zur Durchführung des Hauptverfah- rens. 1.4. Nach stattgefundener Hauptverhandlung verurteilte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Brugg den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Mai 2025 we- gen Verwendung gefälschter Ausweise (Art. 252 Abs. 3 StGB) zu einer be- dingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 3'000.00. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung mündlich und am 12. Juni 2025 im (unbegründeten) Dis- positiv schriftlich eröffnet. 1.5. Der Beschwerdeführer teilte der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg mit E-Mail vom 25. Juni 2025 mit, vor zwei Wochen mit einem per A-Post ver- sandten Brief Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2025 angemeldet zu haben. 1.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2025 mit, dass bis zum Fristablauf keine Beru- fungsanmeldung eingegangen sei. Ihres Erachtens habe der Beschwerde- führer einzig die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zu stellen und gleichzeitig die Berufung anzu- melden. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2025 ein Gesuch um Wiederher- stellung der Frist für die Berufungsanmeldung und meldete gleichzeitig -3- (begründet) die Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg vom 28. Mai 2025 an. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das Fristwiederherstel- lungsgesuch mit Verfügung vom 4. August 2025 ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Sendung am 6. August 2025 zur Abholung gemeldet und, weil nicht abgeholt, am 14. August 2025 retourniert. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung der Präsidentin des Be- zirksgerichts Brugg vom 4. August 2025 am 21. August 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Mir sei die Wiederherstellung der Berufungsfrist zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Strafe, insbesondere die Busse von CHF 3’000.-, deut- lich zu reduzieren. 4. Es seien mir keine oder reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen, soweit sie zu behandeln sei. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 26. September 2025 Stel- lung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht das Urteil der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Brugg vom 28. Mai 2025, sondern einzig die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 4. August 2025. Dementsprechend ist auch die mit Urteil der Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg vom 28. Mai 2025 gegen den Beschwerdeführer ausgefällte -4- Strafe nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und ist deshalb auf (den eventualiter gestellten) Beschwerdeantrag Ziff. 3, diese Strafe sei zu reduzieren, nicht einzutreten. 1.2. 1.2.1. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit schrift- licher (vgl. hierzu Art. 384 lit. a StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.3) Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Weil das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 28. Mai 2025 dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 zugestellt wurde, lief die Berufungsanmeldungsfrist in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO vom 13. bis zum 23. Juni 2025. 1.2.3. Soll eine Frist durch eine Eingabe gewahrt werden, muss diese, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer machte sowohl mit E-Mail vom 25. Juni 2025 als auch mit Beschwerde (sinngemäss) geltend, in Entsprechung von Art. 91 Abs. 2 StPO innert laufender Berufungsanmeldungsfrist bei der Schweizerischen Post mittels A-Post eine korrekt adressierte Berufungs- anmeldung aufgegeben zu haben. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erachtete dies als möglich, behauptete aber, keine entsprechende Sendung erhalten zu haben. Diese Behauptung wirkt glaubhaft, ist letztlich (aus vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Gründen) unwiderlegbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, weshalb ohne Wei- teres darauf abzustellen ist (vgl. hierzu auch CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 91 StPO, wonach die Beweislast für die Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist). Dass die fragliche Sen- dung noch nachträglich bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg ein- gehen könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weshalb sie -5- – wenn es sie gegeben haben sollte – als endgültig verloren gegangen zu betrachten ist. Weil eine vor ihrer Zustellung endgültig verloren gegangene Postsendung keine fristwahrende Eingabe i.S.v. Art. 91 Abs. 2 StPO darstellt, ist der Be- schwerdeführer losgelöst davon, ob er die fragliche Sendung getätigt hat oder nicht, als in Bezug auf die Berufungsanmeldungsfrist säumig zu be- trachten. Damit war er berechtigt, die Wiederherstellung der Berufungsan- meldungsfrist zu beantragen und ist er durch deren Nichtgewährung mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 4. August 2025 i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert. Weil diese Verfügung dem Be- schwerderecht untersteht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) und keine Beschwer- deausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die gültig erho- benen Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 einzutreten. 2. 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederher- stellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so gering- fügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermäs- sige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jeman- den damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1). 2.2. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Sendung mit der Berufungsanmeldung rechtzeitig und korrekt per A-Post aufgegeben zu ha- ben (E-Mail vom 25. Juni 2025; Beschwerde Ziff. 2.1), ist die Nichtzustel- lung dieser Sendung zwingend auf einen Fehler der Schweizerischen Post zurückzuführen und hat der Beschwerdeführer diesen Fehler wie einen ei- genen Fehler zu verantworten, weil die vom Beschwerdeführer zur Erfül- lung einer ihm obliegenden Prozesshandlung (Abgabe der Berufungsan- meldung beim Bezirksgericht Brugg) beigezogene Schweizerische Post diesfalls als seine Hilfsperson zu betrachten ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3). Weil zu diesem Fehler, wenn es ihn tatsächlich gegeben hat, nichts bekannt ist, kann es nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden, dass dieser Fehler i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO unverschuldet erfolgte, was gleichermassen auch für die durch diesen Fehler verursachte Säumnis gelten muss. -6- 2.3. Hinzu kommt, dass man – wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg sinngemäss ausgeführt – damit rechnen muss, dass die Schweize- rische Post eine Sendung nicht korrekt zustellt, weshalb man in wichtigen Fällen nicht einfach auf eine korrekte Zustellung einer A-Post Sendung ver- trauen darf, sondern durch besondere Vorkehrungen bestmöglich sicher- stellen muss, Zustellungsfehler zu vermeiden, rechtzeitig zu erkennen oder zumindest nachweisen zu können. Dies ist leicht möglich, indem man sich rechtzeitig beim Empfänger nach dem Erhalt der Sendung erkundigt oder indem man die Sendung eingeschrieben verschickt. Weil der Beschwerde- führer solche ohne Weiteres zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung einer (schuldhaften) Säumnis unterliess, erscheint diese nicht i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO unverschuldet. 2.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde, wonach - er nicht absichtlich oder fahrlässig die Säumnis herbeigeführt habe, - er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um eine Säumnis zu vermeiden, - er für den Nichteingang der fraglichen Sendung – weil ausserhalb seines Einflussbereichs liegend – nicht verantwortlich zu machen sei und - es unverhältnismässig wäre, ihm die Fristwiederherstellung zu ver- weigern, bloss weil er die fragliche Sendung nicht eingeschrieben versandt habe, und seine ergänzenden Ausführungen mit Stellungnahme vom 26. Septem- ber 2025, wonach - der Verlust der A-Post Sendung für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, weil A-Post "eine übliche verlässliche Methode" sei, und - ihm nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden könne, bloss weil er "kein Einschreiben" gewählt habe, vermögen nach dem Gesagten keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Auch sein mit Stellungnahme vom 26. September 2025 erhobener Ein- wand, wonach der Verlust der Berufungsmöglichkeit für ihn einen "beson- ders schweren Nachteil" darstelle, überzeugt angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer letztlich einzig um eine Reduktion der Busse zu ge- hen scheint (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3), nicht. 2.5. Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 sind deshalb als unbegründet abzu- weisen. -7- 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 3.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine oder höchstens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, ist zu bemerken, dass es – selbst bei einer dauerhaften Mittellosigkeit – keinen verfassungsrechtlichen An- spruch auf Erlass von Gerichtskosten gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3) und in der vorliegenden Konstellation einzig Art. 425 StPO (wonach Forderungen aus Verfahrens- kosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können) als gesetzliche Grundlage für eine Reduk- tion oder einen Erlass der Verfahrenskosten in Frage kommt. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung einer Kostenreduktion oder eines Kostenerlasses aber erst im Zeitpunkt der Voll- streckung bzw. des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist, sondern die rech- nungsstellende Behörde, d.h. die Obergerichtskasse bzw. das Zentrale Rechnungswesen und Controlling. Mangels Zuständigkeit ist daher auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine oder höchstens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerle- gen, nicht einzutreten. 3.3. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard