1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 2025 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird nach Hinterlegung sämtlicher Reisedokumente (Pässe und/oder Identitätskarten) bei der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach aus der Sicherheitshaft entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 538.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 12 -