7. 7.1. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptantrag seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragte und seinem Rechtsbegehren nur unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen zu entsprechen ist, sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: