6. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 und die darin angeordnete Sicherheitshaft in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer nach Hinterlegung sämtlicher Reisedokumente (Pässe und/oder Identitätskarten) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus der Sicherheitshaft zu entlassen.