5. 5.1. Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.2 und 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.1.2 mit Hinweisen).