Selbst wenn das Sachgericht vorliegend über die beantragten 24 Monate Freiheitsstrafe hinausgehen würde – wofür es aus Sicht des Beschwerdeführers momentan keine Anhaltspunkte gibt –, könnte er mit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs rechnen (Art. 43 StGB). Bei einer Anrechnung der bisher erstandenen Haft von mehr als 6 Monaten dürfte angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers der noch verbleibende unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe voraussichtlich gering ausfallen. Entsprechend klein wäre auch in dieser Konstellation der Fluchtanreiz.