66a Abs. 1 lit. o StGB) angeordnet würde, was ihm zusätzlich den Kontakt zu seinen Kindern erschweren würde. Die Bejahung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB käme im Falle einer - 10 - Flucht jedenfalls nicht mehr in Betracht, was in der vorliegenden Konstellation einen zusätzlichen Anreiz darstellen kann, sich der Verhandlung vor dem Sachgericht zu stellen.