In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Fluchtgefahr bzw. den mit der zu erwartenden Strafe einhergehenden Fluchtanreiz bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage konkret höchstens mit einer bedingten Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten zu rechnen hat. Bei einer Flucht wäre ihm der persönliche Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern stark erschwert oder gar verunmöglicht. Ebenso muss er bei einer Flucht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass in einem Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 StPO die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit.