setzt erscheinen lassen. Nachdem der bedingte Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel darstellt, sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), und der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist, erscheint vorliegend – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – der bedingte Strafvollzug sehr wahrscheinlich. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Anklage vom 6. Januar 2025 den bedingten Strafvollzug beantragt, mithin auch sie vorliegend keine Gründe erkennt, vom Regelfall des bedingten Strafvollzugs nach Art.