Wenngleich das Sachgericht grundsätzlich über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe hinausgehen kann, stellt die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe regelmässig einen Anhaltspunkt für die Obergrenze der zu erwartenden Strafe dar, kennt sie schliesslich die von ihr zur Anklage gebrachten Deliktsvorwürfe im Detail und sollte doch die Anklageerhebung und die beantragte Strafe in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erfolgen. Vorliegend sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich und es werden solche auch von keiner Seite geltend gemacht, die die mit Anklage vom 6. Januar 2025 beantragten 24 Monate Freiheitsstrafe als offensichtlich zu tief ange-