einen genügenden Fluchtanreiz darstellen. Die Vorinstanz führt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass eine bedingte Strafe in hohem Mass wahrscheinlich sei. Wenngleich das Sachgericht grundsätzlich über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe hinausgehen kann, stellt die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe regelmässig einen Anhaltspunkt für die Obergrenze der zu erwartenden Strafe dar, kennt sie schliesslich die von ihr zur Anklage gebrachten Deliktsvorwürfe im Detail und sollte doch die Anklageerhebung und die beantragte Strafe in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erfolgen.