Demnach liegen beim Beschwerdeführer grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte vor, die auf eine Fluchtgefahr hindeuten. Ob er seine Kinder zurücklassen würde, um die Flucht zu ergreifen, dürfte massgeblich von der Schwere der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Strafe abhängen. Es stellt sich folglich die Frage, ob die von der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach mit Anklage vom 6. Januar 2025 beantragte bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie die beantragte obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) einen genügenden Fluchtanreiz darstellen.