Ihm ist zwar zugute zu halten, dass er sich über die App Coople um Gelegenheitsjobs auf Stundenbasis bemühte und solche auch an verschiedenen Orten erhielt sowie, dass er am 12. Januar 2025 mit einem E._____ in R._____ einen unentgeltlichen "Mietvertrag" bzw. eine Nutzungsvereinbarung abschloss (vgl. Haftakten HA.2025.6), der zufolge er nun in dessen Wohnung ein Zimmer benutzen darf und entsprechend dort auch über einen festen Wohnsitz verfügen könnte. Weder die Gelegenheitsjobs noch die bis anhin nicht gelebte Nutzungsberechtigung des Zimmers würden jedoch genügen, um den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten.