4.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist mit Beschwerdeantwort auf die Vorakten und die Begründung der Vorinstanz und macht darüber hinaus geltend, eine Hinterlegung der Ausweisschriften sei seit Schengen kein taugliches Mittel zur Verhinderung einer Flucht mehr. So könne der Beschwerdeführer ohne je an der Grenze kontrolliert zu werden aus der -8- Schweiz ausreisen. Für eine Flucht aus der Schweiz brauche es auch nicht wirklich finanzielle Mittel. Auch könne der Beschwerdeführer jederzeit in der Schweiz untertauchen und wäre dann für die Behörden nicht mehr greifbar.