4.2. Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei kolumbianischer Staatsangehöriger, habe keinen festen Wohnsitz und keine feste Arbeit in der Schweiz. Zwar habe er zwei minderjährige Kinder, welche bei seiner Ex-Frau in der Schweiz leben würden. Dies dürfte ihn jedoch nicht davon abhalten, ins Ausland zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen, da die vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mehrjährige Freiheitsstrafe zur Folge haben könnte. Dass er trotz Abtauchens ab und zu seine Kinder besuchen würde, heisse nicht, dass er dadurch ausreichend fassbar wäre.