__" (fortan: Absender) in Kontakt stand und ihn am 15. Juli 2024 u.a. fragte, wie viel Kaffee komme, woraufhin der Absender "125" antwortete (vgl. Haftakten HA.2024.508). Gestützt auf diese Aktenlage ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit "125 Kaffee" die sichergestellten 125 Gramm Kokaingemisch gemeint waren und der Beschwerdeführer diese Kokainlieferung im entsprechenden Umfang erwartete, zumal dem Paket ausser dem Kokaingemisch nichts anderes beilag.