Die Vorinstanz gehe ebenso nicht weiter darauf ein, dass beim Beschwerdeführer keine nennenswerten Geldbeträge und auch keine sonstigen Hinweise auf mögliche Drogengeschäfte gefunden worden seien. Auch aus den sichergestellten Mobiltelefonen respektive den darin enthaltenen Chats würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Drogenimport oder Drogenhandel schliessen lassen würden. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bringt in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vor, sie habe am 6. Januar 2025 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein dringender Tatverdacht bestehe.