3.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, es reiche vorliegend nicht aus, sich zur Begründung des zwingend erforderlichen dringenden Tatverdachts allein auf die zwischenzeitlich erfolgte Anklageerhebung zu berufen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen B._____ würden den dringenden Tatverdacht widerlegen. Darüber hinaus sei unklar, wie vom Empfang eines mit Lebensmitteln gefüllten Pakets auf einen nachfolgenden Drogenhandel geschlossen werde. Die Vorinstanz gehe ebenso nicht weiter darauf ein, dass beim Beschwerdeführer keine nennenswerten Geldbeträge und auch keine sonstigen Hinweise auf mögliche Drogengeschäfte gefunden worden seien.