3.2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: