2. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 2025 betreffend Sicherheitshaft aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung der nachfolgenden und/oder anderen geeigneten Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen: - Gerichtliche Hinterlegung sämtlicher Ausweis-/Reisedokumente - Regelmässiges Melden bei einem Polizeiposten der Kantonspolizei Aargau - Electronic Monitoring 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, zzgl. Mehrwertsteuer."