2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 6. Januar 2025 beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen den Beschwerdeführer. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 die Abweisung dieses Antrags und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter sei er unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 16. Januar 2025 Sicherheitshaft einstweilen bis zum 16. April 2025 an. -3-