Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 10. Juli 2024 in der Postfiliale in Q._____ ein aus den USA stammendes, an ihn adressiertes Paket entgegengenommen zu haben, in welchem sich ca. 125 Gramm Kokaingemisch von mindestens mittlerer Qualität befunden habe. Das Kokaingemisch habe er dann in der Region Zürich und/oder in der Region Brugg an Dritte weitergegeben, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Am 23. Juli 2024 habe er ein weiteres aus den USA stammendes, an ihn adressiertes Paket entgegengenommen, in welchem sich 124.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 98 %) befunden habe. Das Kokaingemisch sei jedoch zuvor bereits durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit