Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.23 (HA.2025.6; STA.2024.2886) Art. 50 Entscheid vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. Januar 2025 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Besitz, Veräusserung und Konsum von Kokain; Verschaffen von Marihuana). Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2024 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau verfügte am 26. Juli 2024 die Versetzung des Beschwerdefüh- rers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 23. Oktober 2024 und am 25. Oktober 2024 die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate bis einstweilen am 23. Januar 2025. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 10. Juli 2024 in der Postfili- ale in Q._____ ein aus den USA stammendes, an ihn adressiertes Paket entgegengenommen zu haben, in welchem sich ca. 125 Gramm Kokainge- misch von mindestens mittlerer Qualität befunden habe. Das Kokainge- misch habe er dann in der Region Zürich und/oder in der Region Brugg an Dritte weitergegeben, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Am 23. Juli 2024 habe er ein weiteres aus den USA stammendes, an ihn adres- siertes Paket entgegengenommen, in welchem sich 124.4 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad: 98 %) befunden habe. Das Kokaingemisch sei jedoch zuvor bereits durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sichergestellt und aus dem Paket entfernt worden. Dieses Kokaingemisch habe er ebenfalls in der Region Zürich und/oder in der Region Brugg an Dritte abgeben wollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zweimal ein Minigrip mit Marihuana an jemanden abgegeben sowie im Zeitraum von Januar 2022 bis Juli 2024 (mit Ausnahme von März 2024 bis und mit Mai 2024) ein bis zwei Mal pro Monat mehrere Linien Kokaingemisch konsu- miert. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 6. Januar 2025 beim Be- zirksgericht Brugg Anklage gegen den Beschwerdeführer. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwer- deführer beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 die Abwei- sung dieses Antrags und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter sei er unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 16. Januar 2025 Sicherheitshaft einstweilen bis zum 16. April 2025 an. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 20. Januar 2025 zuge- stellte Verfügung am 27. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den fol- genden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 16. Januar 2025 betreffend Sicherheitshaft aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 16. Januar 2025 betreffend Sicherheitshaft aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung der nachfolgenden und/oder anderen geeigneten Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen: - Gerichtliche Hinterlegung sämtlicher Ausweis-/Reisedokumente - Regelmässiges Melden bei einem Polizeiposten der Kantonspolizei Aargau - Electronic Monitoring 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, zzgl. Mehrwertsteuer." 3.2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der -4- Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis am 16. April 2025 an. Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen frei- heitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeord- net oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismit- tel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsge- fahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Un- tersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft u.a. voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend kon- krete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteili- gung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsver- fahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die -5- fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Im Haftprüfungsverfah- ren gelten somit andere Beweismassstäbe als vor dem Sachgericht und der Grundsatz "in dubio pro reo" ist bei Prüfung des dringenden Tatver- dachts nicht anwendbar. Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Anklageerhebung der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach den dringenden Tatverdacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Würdigung seiner Aussagen und derjenigen des Zeugen seien vom Sachgericht zu prüfen. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, es reiche vorliegend nicht aus, sich zur Begründung des zwingend erforderlichen dringenden Tatverdachts allein auf die zwischenzeitlich erfolgte Anklageerhebung zu berufen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen B._____ würden den dringenden Tatverdacht widerlegen. Darüber hinaus sei unklar, wie vom Empfang eines mit Lebensmitteln gefüllten Pakets auf einen nach- folgenden Drogenhandel geschlossen werde. Die Vorinstanz gehe ebenso nicht weiter darauf ein, dass beim Beschwerdeführer keine nennenswerten Geldbeträge und auch keine sonstigen Hinweise auf mögliche Drogenge- schäfte gefunden worden seien. Auch aus den sichergestellten Mobiltele- fonen respektive den darin enthaltenen Chats würden sich keinerlei An- haltspunkte ergeben, die auf einen Drogenimport oder Drogenhandel schliessen lassen würden. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bringt in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vor, sie habe am 6. Januar 2025 Anklage gegen den Beschwer- deführer erhoben, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein dringender Tatverdacht bestehe. 3.5. Ausweislich der Akten stellte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit am 17. Juli 2024 in einem aus den USA stammenden, an den Beschwer- deführer adressierten Paket 120 Gramm (gemäss Rapport des Bundesam- tes für Zoll und Grenzsicherheit vom 19. Juli 2024, vgl. Haftakten HA.2024.359) bzw. 124.4 Gramm (gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juli 2024, vgl. Haftakten HA.2024.359) Kokaingemisch si- cher. Das Kokaingemisch wies einen Reinheitsgrad von 98 % auf (vgl. forensisch-chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechts- -6- medizin Bern vom 23. August 2024, Haftakten HA.2024.508). Dabei han- delt es sich grundsätzlich um eine qualifizierte Menge an Betäubungsmit- teln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (bei Kokain ab 18 Gramm, vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4). Die Annahme eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt weiter voraus, dass die Betäubungsmittel Dritten zugänglich gemacht werden oder zumindest die Absicht dazu besteht. Die Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers ergab, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Paket mit einem "C._____" (fortan: Absender) in Kontakt stand und ihn am 15. Juli 2024 u.a. fragte, wie viel Kaffee komme, woraufhin der Absender "125" antwortete (vgl. Haftakten HA.2024.508). Gestützt auf diese Aktenlage ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit "125 Kaffee" die sicherge- stellten 125 Gramm Kokaingemisch gemeint waren und der Beschwerde- führer diese Kokainlieferung im entsprechenden Umfang erwartete, zumal dem Paket ausser dem Kokaingemisch nichts anderes beilag. Dem sicher- gestellten Chatverlauf zufolge schrieb der Beschwerdeführer am 21. Juli 2024 dem Absender zudem, er habe gemerkt, dass er die Fahrkarte nicht bezahlen könne, um am Montag (zur Post) gehen zu können, ob es dem Absender möglich wäre, ihm damit zu helfen. Die Hin- und Rückfahrtickets würden Fr. 70.00 ausmachen. Am Mittwoch werde ihm etwas Lohn bezahlt, er würde ihn dann nicht mehr damit belästigen und wenn er das Paket be- komme, werde er ihn umso weniger stören (vgl. Haftakten HA.2024.508). Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers legt diese Formulierung des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass spätestens bei Erhalt des erwarteten Pakets die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers gelöst wären, mithin er die Absicht habe, das erwartete Kokaingemisch gegen Entgelt weiterzugeben bzw. zu verkaufen. Diesen Schluss legt auch der sichergestellte Chatverlauf mit einem D._____ nahe, welcher dem Beschwerdeführer schrieb, er wolle morgen Party machen, und ihn fragte, ob er wisse, wo er in Zürich Schnee (im Chatverlauf als Schneeflocken-Emoji dargestellt), mithin Kokain, kaufen könne, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: "Wie viel Gramm" (vgl. Haftakten HA.2024.508). Der Beschwerdeführer verwies diesen D._____ folglich nicht an einen ihm bekannten Verkäufer, sondern fragte ihn nach der ge- wünschten Menge Kokain für die anstehende Party, was wiederum darauf schliessen lässt, dass er selbst das Kokain beschaffen würde. Damit liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, die den dringenden Tatver- dacht für einen beabsichtigten qualifizierten Betäubungsmittelhandel mit den aus den USA importierten 125 Gramm Kokaingemisch zu begründen vermögen. Angesichts der bereits erfolgten Anklageerhebung lassen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich dagegen vorgebrachten Ausführun- gen den dringenden Tatverdacht nicht als unhaltbar erscheinen. -7- Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be- weisergebnisse wird dereinst Aufgabe des erkennenden Sachgerichts sein. Es ist nicht Sinn und Zweck des Haftprüfungsverfahrens, dieser abschlies- senden Beweiswürdigung vorzugreifen. Ebenso kann vorerst offenbleiben, ob auch bezüglich des ersten Pakets vom 1. Juli 2024 ein Sicherheitshaft rechtfertigender dringender Tatverdacht vorliegt. 4. 4.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 4.2. Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer sei kolumbianischer Staatsangehöriger, habe keinen festen Wohnsitz und keine feste Arbeit in der Schweiz. Zwar habe er zwei minderjährige Kinder, welche bei seiner Ex-Frau in der Schweiz leben würden. Dies dürfte ihn jedoch nicht davon abhalten, ins Ausland zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen, da die vorgeworfene qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mehrjährige Freiheitsstrafe zur Folge haben könnte. Dass er trotz Abtauchens ab und zu seine Kinder besuchen würde, heisse nicht, dass er dadurch ausrei- chend fassbar wäre. Das Nichtvorhandensein von nennenswerten Geldbe- trägen sei nicht geeignet, um die Fluchtgefahr zu verneinen. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, seine in der Schweiz wohnhaften Kinder würden ihm alles bedeuten, ihretwegen sei er gar aus Kolumbien zurückgekehrt. Würde er sich nun neuerlich da- vonmachen, wäre es dies mit der Beziehung zu ihnen wohl gewesen. Ebenso werde er aufgrund der im Verurteilungsfall drohenden bedingten Strafe keinen Strafvollzug zu gewärtigen haben. Des Weiteren habe er in der Vergangenheit gezeigt, dass ihm an Arbeit gelegen sei und er durch die App Coople daran sei, diesbezüglich wieder Fuss zu fassen. Ebenso seien seine aktuell angespannten finanziellen Verhältnisse zu bedenken, eine Flucht erfordere ausreichende finanzielle Mittel, die er derzeit nicht habe. Gerade aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit sei maximal mit beding- ten Strafen zu rechnen, was zusätzlich gegen Fluchtgefahr spreche. 4.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist mit Beschwerdeantwort auf die Vorakten und die Begründung der Vorinstanz und macht darüber hinaus geltend, eine Hinterlegung der Ausweisschriften sei seit Schengen kein taugliches Mittel zur Verhinderung einer Flucht mehr. So könne der Beschwerdeführer ohne je an der Grenze kontrolliert zu werden aus der -8- Schweiz ausreisen. Für eine Flucht aus der Schweiz brauche es auch nicht wirklich finanzielle Mittel. Auch könne der Beschwerdeführer jederzeit in der Schweiz untertauchen und wäre dann für die Behörden nicht mehr greifbar. 4.5. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwar- tenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der be- schuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). 4.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer kolum- bianischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz und ohne gesicherte Arbeitsstelle in der Schweiz. Ihm ist zwar zugute zu halten, dass er sich über die App Coople um Gelegenheitsjobs auf Stundenbasis bemühte und solche auch an verschiedenen Orten erhielt sowie, dass er am 12. Januar 2025 mit einem E._____ in R._____ einen unentgeltlichen "Mietvertrag" bzw. eine Nutzungsvereinbarung abschloss (vgl. Haftakten HA.2025.6), der zufolge er nun in dessen Wohnung ein Zimmer benutzen darf und ent- sprechend dort auch über einen festen Wohnsitz verfügen könnte. Weder die Gelegenheitsjobs noch die bis anhin nicht gelebte Nutzungsberechti- gung des Zimmers würden jedoch genügen, um den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Die zwei minderjährigen Kinder des Beschwerde- führers (4 und 7 Jahre alt), die bei der Ex-Frau des Beschwerdeführers le- ben und die er bis anhin mehrmals pro Woche besuchte (Protokoll Einver- nahme zur Person vom 24. Juli 2024, S. 4, Haftakten HA.2024.359), spre- chen zwar eher gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Nachdem aber im Übrigen nichts ersichtlich ist, das den Beschwerdeführer in der Schweiz zurückhalten würde, erscheint fraglich, ob diese ihn tatsächlich von einer Flucht abhalten würden. Die prekären finanziellen Verhältnisse halten ihn jedenfalls nicht davon ab, im In- oder Ausland unterzutauchen. -9- Demnach liegen beim Beschwerdeführer grundsätzlich konkrete Anhalts- punkte vor, die auf eine Fluchtgefahr hindeuten. Ob er seine Kinder zurück- lassen würde, um die Flucht zu ergreifen, dürfte massgeblich von der Schwere der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Strafe abhängen. Es stellt sich folglich die Frage, ob die von der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach mit Anklage vom 6. Januar 2025 beantragte bedingte Freiheits- strafe von 24 Monaten sowie die beantragte obligatorische Landesverwei- sung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) einen genügenden Fluchtanreiz darstel- len. Die Vorinstanz führt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass eine bedingte Strafe in hohem Mass wahrscheinlich sei. Wenngleich das Sachgericht grundsätz- lich über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe hinausgehen kann, stellt die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe regelmässig einen Anhaltspunkt für die Obergrenze der zu erwartenden Strafe dar, kennt sie schliesslich die von ihr zur Anklage gebrachten Deliktsvorwürfe im Detail und sollte doch die Anklageerhebung und die beantragte Strafe in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erfolgen. Vorlie- gend sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich und es werden solche auch von keiner Seite geltend gemacht, die die mit Anklage vom 6. Januar 2025 beantragten 24 Monate Freiheitsstrafe als offensichtlich zu tief ange- setzt erscheinen lassen. Nachdem der bedingte Strafvollzug bei einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel darstellt, sofern eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), und der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist, erscheint vorliegend – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – der bedingte Strafvollzug sehr wahrscheinlich. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach mit Anklage vom 6. Januar 2025 den bedingten Strafvollzug beantragt, mithin auch sie vorliegend keine Gründe erkennt, vom Regelfall des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB abzu- weichen. Darf die beschuldigte Person mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer bedingten Strafe rechnen, sind die Gründe, die für eine Flucht spre- chen, wesentlich geringfügiger als bei einer beschuldigten Person, die sich auf eine teilbedingte oder unbedingte Strafe einstellt. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Fluchtgefahr bzw. den mit der zu erwartenden Strafe einhergehenden Fluchtanreiz bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage konkret höchstens mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten zu rechnen hat. Bei einer Flucht wäre ihm der persönliche Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern stark erschwert oder gar verunmöglicht. Ebenso muss er bei einer Flucht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass in ei- nem Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 StPO die obligatorische Lan- desverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) angeordnet würde, was ihm zu- sätzlich den Kontakt zu seinen Kindern erschweren würde. Die Bejahung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB käme im Falle einer - 10 - Flucht jedenfalls nicht mehr in Betracht, was in der vorliegenden Konstella- tion einen zusätzlichen Anreiz darstellen kann, sich der Verhandlung vor dem Sachgericht zu stellen. Selbst wenn das Sachgericht vorliegend über die beantragten 24 Monate Freiheitsstrafe hinausgehen würde – wofür es aus Sicht des Beschwerde- führers momentan keine Anhaltspunkte gibt –, könnte er mit der Gewäh- rung des teilbedingten Vollzugs rechnen (Art. 43 StGB). Bei einer Anrech- nung der bisher erstandenen Haft von mehr als 6 Monaten dürfte ange- sichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers der noch verblei- bende unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe voraussichtlich gering aus- fallen. Entsprechend klein wäre auch in dieser Konstellation der Fluchtan- reiz. Zusammengefasst sprechen die dargelegten Gesamtumstände – insbe- sondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer höchstens mit einer be- dingten Freiheitsstrafe zu rechnen hat sowie seine familiäre Situation – vor- liegend gegen das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Aufgrund der dennoch vorhandenen konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Fluchtgefahr hindeuten, verbleibt eine nieder- schwellige Fluchtneigung. 5. 5.1. Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicher- heitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnah- men für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesge- richts 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.2 und 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Eine Ersatzmassnahme ist namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Beim Beschwerdeführer ist das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu verneinen, wobei eine niederschwellige Neigung zu einer Flucht nach Kolumbien bestehen bleibt. Dieser verbleibenden, niederschwelligen Fluchtneigung kann wirksam mit der Hinterlegung der Ausweis- und Reise- papiere begegnet werden, erschwert dies doch eine allfällige Flucht nach Kolumbien erheblich. Die Ersatzmassnahme erscheint auch verhältnismäs- sig, schränkt sie schliesslich die persönliche Freiheit des Beschwerdefüh- rers nicht übermässig ein. - 11 - 6. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 und die darin angeordnete Sicherheitshaft in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer nach Hinterlegung sämtlicher Reisedokumente (Pässe und/oder Identitätskarten) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7. 7.1. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptantrag seine umgehende Entlas- sung aus der Untersuchungshaft beantragte und seinem Rechtsbegehren nur unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen zu entspre- chen ist, sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men. 7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 2025 aufgeho- ben. 2. Der Beschwerdeführer wird nach Hinterlegung sämtlicher Reisedokumente (Pässe und/oder Identitätskarten) bei der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach aus der Sicherheitshaft entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 538.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz