4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Da der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.