die Beschlüsse seien rechtsfehlerhaft gewesen. Selbst wenn nun festgestellt werden würde, dass die Beschlüsse rechtsfehlerhaft gewesen wären, musste die Beschuldigte damals die rechtskräftigen, auf § 51 Abs. 2 GOG beruhenden Beschlüsse befolgen, womit es auch in einer solchen Konstellation an einem Vorsatz fehlen würde. 3.4. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Juni 2025 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Strafverfahrens OSTA ST.2025.137 gegenstandslos.