312 StGB) oder ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) ausser Betracht. Die fraglichen Straftatbestände sind daher eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer nun 7 Jahre später die Beschlüsse der Justizleitung vom 16. Juli 2018 beim Justizgericht anfechten und die Feststellung der Nichtigkeit beantragen mit der Begründung, -7-