im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg handle. Die beiden Beschlüsse der Justizleitung erwuchsen in Rechtskraft. Gestützt auf diese beiden Beschlüsse musste die Beschuldigte, die zu diesem Zeitpunkt ordentliche Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg war, die Verfahren gegen die Beschwerdeführer als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg beurteilen. Sie handelte mithin so, wie es die Justizleitung gestützt auf § 51 Abs. 2 GOG anordnete und damit nicht in der Absicht, eine Urkunde im Amt zu fälschen. Ebenso fallen damit andere Straftatbestände wie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder ungetreue Amtsführung (Art.