Die beiden Beschlüsse der Justizleitung vom 16. Juli 2018 ergingen, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Entscheiden SBK.2018.116/117 vom 17. Mai 2018 jeweils in der Strafsache gegen die Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg guthiess. Die Justizleitung beschloss gestützt auf § 51 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG), dass die Verfahren gegen die Beschwerdeführer zur Behandlung und zur Beurteilung an das Bezirksgerichts Brugg überwiesen werden und dass dieses als ausserordentliche Vertretung und