Die Beschwerdeführer verkennen, dass es vorliegend bereits an einem Vorsatz der Beschuldigten für die gegen sie erhobenen Vorwürfe mangelt. Die beiden Beschlüsse der Justizleitung vom 16. Juli 2018 ergingen, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Entscheiden SBK.2018.116/117 vom 17. Mai 2018 jeweils in der Strafsache gegen die Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg guthiess.