3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer richten sich inhaltlich im Wesentlichen gegen die Rechtmässigkeit der beiden Beschlüsse der Justizleitung vom 16. Juli 2018, mit welchen die Justizleitung die Verfahren gegen die Beschwerdeführer zur Behandlung und zur Beurteilung an das Bezirksgerichts Brugg überwies und anordnete, dass dieses als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg handle. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Beschlüsse der Justizleitung aus verschiedenen Gründen rechtsfehlerhaft seien, weshalb die Beschuldigte als ordentliche Gerichtspräsidentin