Mitglieder einer Behörde oder Beamte machen sich nach Art. 314 StGB der ungetreuen Amtsführung strafbar, wenn sie bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens machen sich nach Art. 317 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung im Amt strafbar, wenn sie vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten -6-