2.4. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Stellungnahme aus, die Justizleitung sei keine Strafbehörde und habe damit kein Verfahren an das Bezirksgericht Brugg überwiesen. Im Kanton Aargau sei das Obergericht zuständig für die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands nach Anklageerhebung. Die Beschuldigte habe eine Urkundenfälschung im Amt begangen, indem sie das beim Bezirksgericht Lenzburg hängige Verfahren an sich gezogen und als Gerichtspräsidentin des Strafgerichts Lenzburg unterzeichnet habe.