2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft weist mit Beschwerdeantwort darauf hin, dass gemäss § 51 Abs. 2 GOG die Justizleitung einem Bezirksgericht bei ausserordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter zusätzliche Richterinnen und Richter bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zuweisen könne. Entgegen den Beschwerdeführern habe die Oberstaatsanwaltschaft nicht ausgeführt, dass sämtliche Gerichtspersonen am Bezirksgericht Lenzburg sich im Ausstand befinden würden. -5-