Das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Präsidenten der Justizleitung vom 16. Juli 2018 betreffend Zuteilung des Verfahrens sei nach wie vor beim Justizgericht des Kantons Aargau hängig. Am 17. Mai 2018 habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einzig die Ausstandsgesuche der Gerichtspräsidentinnen und des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg gutgeheissen. Gemäss Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Lenzburg seien verschiedene Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter zur Vertretung der Gerichtspräsidien befugt. Für diese würden keine Ausstandsgründe vorliegen.