2.2. Die Beschwerdeführer bringen beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, die Beschuldigte habe als Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg am 28. Mai 2019 ein Urteil als Bezirksgericht Lenzburg gefällt, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass das Bezirksgericht Brugg nicht zuständig gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Präsidenten der Justizleitung vom 16. Juli 2018 betreffend Zuteilung des Verfahrens sei nach wie vor beim Justizgericht des Kantons Aargau hängig.