Die Beschuldigte habe gehandelt, wie es das Gerichtsorganisationsgesetz vorsehe und wie es auch von der zuständigen Justizleitung verfügt worden sei, womit der Vorsatz nicht erfüllt sei. Zudem sei weder hoheitliche Macht unrechtmässig noch zweckentfremdet eingesetzt worden und es seien auch keine unverhältnismässigen Mittel eingesetzt worden.