Aufgrund von Ausstandsgesuchen gegen Personen, die am Bezirksgericht Lenzburg tätig seien, habe die dafür zuständige Justizleitung das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg überwiesen. Sie habe zudem angeordnet, dass dieses als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg handle und das Präsidium des Strafgerichts Lenzburg, vertreten durch das Präsidium des Strafgerichts Brugg, sachlich und örtlich zuständig sei. Die Beschuldigte habe gehandelt, wie es das Gerichtsorganisationsgesetz vorsehe und wie es auch von der zuständigen Justizleitung verfügt worden sei, womit der Vorsatz nicht erfüllt sei.