2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Delikte seien im Bezirk Lenzburg begangen worden, weshalb das Bezirksgericht Lenzburg zur Beurteilung der Einsprachen gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig gewesen sei. Aufgrund von Ausstandsgesuchen gegen Personen, die am Bezirksgericht Lenzburg tätig seien, habe die dafür zuständige Justizleitung das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg überwiesen.