3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. September 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leisteten die Beschwerdeführer am 15. September 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschwerdeführer reichten am 18. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: