3. 3.1. Gegen diese ihnen am 15. August 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten: -3- " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Juni 2025 seien aufzuheben. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte C._____, ehem. Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg, ein Strafverfahren zu eröffnen.