1.3. Mit jeweiligem Urteil vom 28. Mai 2019 sprach C._____ (fortan: Beschuldigte) als ausserordentliche Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Beschwerdeführer wegen diverser Delikte schuldig. 1.4. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schreiben vom 10. Juni 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung im Amt, ungetreuer Amtsführung und Amtsmissbrauchs. 2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache gegen die Beschuldigte nicht an die Hand.