1. 1.1. A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) waren Beschuldigte in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Nachdem die Beschwerdeführer gegen die in diesem Verfahren ergangenen Strafbefehle Einsprache erhoben hatten, hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Lenzburg (Art. 356 Abs. 1 StPO).