Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.239 (STA.2025.137) Art. 358 Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigte C._____, c/o Bezirksgericht Brugg, Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 11. Juni 2025 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) waren Beschuldigte in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Nachdem die Beschwerdeführer gegen die in diesem Verfahren ergangenen Strafbe- fehle Einsprache erhoben hatten, hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Lenz- burg (Art. 356 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit den Entscheiden SBK.2018.116/117 vom 17. Mai 2018 hiess die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau je- weils das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg in der Strafsache gegen die Beschwerdeführer gut. Mit jeweiligem Beschluss vom 16. Juli 2018 überwies die Justizleitung die Verfahren gegen die Beschwerdeführer zur Behandlung und zur Beur- teilung an das Bezirksgerichts Brugg und ordnete an, dass dieses als aus- serordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirks- gerichts Lenzburg handle. 1.3. Mit jeweiligem Urteil vom 28. Mai 2019 sprach C._____ (fortan: Beschul- digte) als ausserordentliche Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg die Beschwerdeführer wegen diverser Delikte schuldig. 1.4. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schreiben vom 10. Juni 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen die Be- schuldigte wegen Urkundenfälschung im Amt, ungetreuer Amtsführung und Amtsmissbrauchs. 2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 15. August 2025 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten: -3- " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 11. Juni 2025 seien aufzuheben. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte C._____, ehem. Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg, ein Strafverfahren zu eröffnen. 3. Die Akten des Strafverfahrens OSTA ST.2025.137 bei der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau seien beizuziehen. 4. Das Strafverfahren OSTA ST.2025.137 sei bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des beim Justizgericht des Kantons Aargau hängigen Beschwer- deverfahrens JG/2025/03 gegen die Entscheide der Justizleitung vom 16. Juli 2018 (betreffend die Übertragung der Straffälle vom örtlich zustän- digen erstinstanzlichen Gericht zu einem anderen erstinstanzlichen Ge- richt zur Behandlung und Beurteilung in fremden Namen) zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. September 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leisteten die Be- schwerdeführer am 15. September 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 beantragte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschwerdeführer reichten am 18. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Ver- fügung aus, die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Delikte seien im Bezirk Lenzburg begangen worden, weshalb das Bezirksgericht Lenzburg zur Beurteilung der Einsprachen gegen die Strafbefehle der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau zuständig gewesen sei. Aufgrund von Ausstands- gesuchen gegen Personen, die am Bezirksgericht Lenzburg tätig seien, habe die dafür zuständige Justizleitung das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg überwiesen. Sie habe zudem an- geordnet, dass dieses als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg handle und das Präsidium des Strafgerichts Lenzburg, vertreten durch das Präsidium des Strafge- richts Brugg, sachlich und örtlich zuständig sei. Die Beschuldigte habe ge- handelt, wie es das Gerichtsorganisationsgesetz vorsehe und wie es auch von der zuständigen Justizleitung verfügt worden sei, womit der Vorsatz nicht erfüllt sei. Zudem sei weder hoheitliche Macht unrechtmässig noch zweckentfremdet eingesetzt worden und es seien auch keine unverhältnis- mässigen Mittel eingesetzt worden. 2.2. Die Beschwerdeführer bringen beschwerdeweise im Wesentlichen dage- gen vor, die Beschuldigte habe als Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg am 28. Mai 2019 ein Urteil als Bezirksgericht Lenzburg gefällt, ob- wohl ihr bewusst gewesen sei, dass das Bezirksgericht Brugg nicht zustän- dig gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Prä- sidenten der Justizleitung vom 16. Juli 2018 betreffend Zuteilung des Ver- fahrens sei nach wie vor beim Justizgericht des Kantons Aargau hängig. Am 17. Mai 2018 habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau einzig die Ausstandsgesuche der Gerichts- präsidentinnen und des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg gutgeheissen. Gemäss Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Lenzburg seien verschiedene Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter zur Vertretung der Gerichtspräsidien befugt. Für diese würden keine Ausstandsgründe vorliegen. 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft weist mit Beschwerdeantwort darauf hin, dass gemäss § 51 Abs. 2 GOG die Justizleitung einem Bezirksgericht bei aus- serordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter zusätzliche Richterinnen und Richter bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zuweisen könne. Entgegen den Beschwerdeführern habe die Oberstaatsanwaltschaft nicht ausgeführt, dass sämtliche Gerichtspersonen am Bezirksgericht Lenzburg sich im Aus- stand befinden würden. -5- 2.4. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Stellungnahme aus, die Justizleitung sei keine Strafbehörde und habe damit kein Verfahren an das Bezirksge- richt Brugg überwiesen. Im Kanton Aargau sei das Obergericht zuständig für die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands nach Anklageer- hebung. Die Beschuldigte habe eine Urkundenfälschung im Amt begangen, indem sie das beim Bezirksgericht Lenzburg hängige Verfahren an sich ge- zogen und als Gerichtspräsidentin des Strafgerichts Lenzburg unterzeich- net habe. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Mitglieder einer Behörde oder Beamte machen sich nach Art. 312 StGB des Amtsmissbrauchs strafbar, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Mitglieder einer Behörde oder Beamte machen sich nach Art. 314 StGB der ungetreuen Amtsführung strafbar, wenn sie bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens machen sich nach Art. 317 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung im Amt strafbar, wenn sie vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten -6- Urkunde benützen oder wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen. 3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer richten sich inhaltlich im Wesentli- chen gegen die Rechtmässigkeit der beiden Beschlüsse der Justizleitung vom 16. Juli 2018, mit welchen die Justizleitung die Verfahren gegen die Beschwerdeführer zur Behandlung und zur Beurteilung an das Bezirksge- richts Brugg überwies und anordnete, dass dieses als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenz- burg handle. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Beschlüsse der Justizleitung aus verschiedenen Gründen rechtsfeh- lerhaft seien, weshalb die Beschuldigte als ordentliche Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg nicht dazu berechtigt gewesen sei, die beiden Urteile gegen die Beschwerdeführer vom 28. Mai 2019 zu fällen und zu un- terzeichnen. Aus diesem Grund soll sie sich der Urkundenfälschung im Amt sowie gegebenenfalls anderer Straftatbestände strafbar gemacht haben. Die Beschwerdeführer verkennen, dass es vorliegend bereits an einem Vorsatz der Beschuldigten für die gegen sie erhobenen Vorwürfe mangelt. Die beiden Beschlüsse der Justizleitung vom 16. Juli 2018 ergingen, nach- dem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Entscheiden SBK.2018.116/117 vom 17. Mai 2018 jeweils in der Strafsache gegen die Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg gut- hiess. Die Justizleitung beschloss gestützt auf § 51 Abs. 2 des Gerichtsor- ganisationsgesetztes (GOG), dass die Verfahren gegen die Beschwerde- führer zur Behandlung und zur Beurteilung an das Bezirksgerichts Brugg überwiesen werden und dass dieses als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg handle. Die beiden Beschlüsse der Justizleitung erwuchsen in Rechtskraft. Gestützt auf diese beiden Beschlüsse musste die Beschuldigte, die zu diesem Zeitpunkt ordentliche Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg war, die Verfah- ren gegen die Beschwerdeführer als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg beurteilen. Sie handelte mithin so, wie es die Justizleitung gestützt auf § 51 Abs. 2 GOG anordnete und damit nicht in der Absicht, eine Urkunde im Amt zu fälschen. Ebenso fallen damit andere Straftatbestände wie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) ausser Be- tracht. Die fraglichen Straftatbestände sind daher eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer nun 7 Jahre später die Beschlüsse der Justizleitung vom 16. Juli 2018 beim Justizgericht anfech- ten und die Feststellung der Nichtigkeit beantragen mit der Begründung, -7- die Beschlüsse seien rechtsfehlerhaft gewesen. Selbst wenn nun festge- stellt werden würde, dass die Beschlüsse rechtsfehlerhaft gewesen wären, musste die Beschuldigte damals die rechtskräftigen, auf § 51 Abs. 2 GOG beruhenden Beschlüsse befolgen, womit es auch in einer solchen Konstel- lation an einem Vorsatz fehlen würde. 3.4. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmever- fügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Juni 2025 erweist sich dem- nach als unbegründet und ist abzuweisen. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Strafverfahrens OSTA ST.2025.137 gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Da der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 ver- rechnet, sodass sie noch Fr. 80.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- -8- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz