Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. - 10 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […]