lage nicht verhältnismässig sei (Stellungnahme S. 3), nicht in Frage zu stellen. -9- Die von der Vorinstanz einstweilen bis zum 7. November 2025 angeordnete Untersuchungshaft ist in Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft Baden dargelegten Untersuchungsbedarfs angemessen. 7. Die von der Vorinstanz für drei Monate bis zum 7. November 2025 angeordneten Untersuchungshaft ist damit nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.