Dies schadet aber nicht, weil die Untersuchungshaft bereits gestützt auf den Einbruchdiebstahl vom 7. August 2025 gerechtfertigt ist und selbst bei einer Verurteilung allein deswegen keine Überhaft droht. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Baden überzeugend ausgeführt, dass die Strafuntersuchung selbst unter Berücksichtigung der üblichen Abschlussarbeiten kaum innert weniger als drei Monaten abgeschlossen werden könnte, zumal das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Mitbeschuldigten zu koordinieren ist, was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Dies vermag der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, wonach eine Dauer von drei Monaten wegen der gesicherten Beweisgrund-