Vorliegend wurden auch Ermittlungen betreffend allfällig weitere, früher durch den Beschwerdeführer begangene Delikte in die Wege geleitet (die er angeblich bestreitet, vgl. Haftantrag vom 9. August 2025, S. 2). Mit Blick darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um einen Kriminaltouristen handelt, ist dieser Verdacht berechtigt und ist diesem deshalb nachzugehen (Art. 7 Abs. 1 StPO). Weil sich die entsprechenden Ermittlungen noch ganz am Anfang befinden, liegt auf der Hand, dass hier noch kein dringender Tatverdacht vorliegen kann.