Die Staatsanwaltschaft Baden legte im Haftantrag vom 9. August 2025 bzw. insbesondere in der Beschwerdeantwort dar, dass es nunmehr um die Spurenauswertung bzw. -abgleichung gehe. Dass diese Auswertung nicht schneller durchgeführt werden kann, erstaunt angesichts der konkreten Umstände nicht, auch wenn es "nur" um einen Einbruchdiebstahl mit zwei Beteiligten geht, der Beschwerdeführer diesbezüglich geständig ist und die Beweise gesichert sind. Vorliegend wurden auch Ermittlungen betreffend allfällig weitere, früher durch den Beschwerdeführer begangene Delikte in die Wege geleitet (die er angeblich bestreitet, vgl. Haftantrag vom 9. August 2025, S. 2).