6.6. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz einstweilen bis zum 7. November 2025 angeordnete Untersuchungshaft das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) offensichtlich nicht verletzt. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (vgl. Beschwerde Rz. 20 und 25 bzw. vorstehende E. 6.4 sowie Stellungnahme vom 4. September 2025 S. 2 f.) liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Baden legte im Haftantrag vom 9. August 2025 bzw. insbesondere in der Beschwerdeantwort dar, dass es nunmehr um die Spurenauswertung bzw. -abgleichung gehe.